Satzung der Freiwilligen Feuerwehr 90552 Röthenbach a.d. Pegnitz

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§ 1 Allgemeines

Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei Feuersgefahr und auf Anforderung der zuständigen Behörde auch bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen durch Naturereignisse verursachten Notständen.

Die Freiwillige Feuerwehr ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Freiwillige Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung bei der Feuerverhütung berufen.

 

§ 2 Rechtsform

Die Freiwillige Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen

„Freiwillige Feuerwehr Röthenbach an der Pegnitz“

Der Verein hat seinen Sitz in 90552 Röthenbach an der Pegnitz und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 3 Mitglieder

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern,

c) fördernden Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern,

e) Feuerwehranwärtern.

 

§ 4 Mitgliederstatus

Die aktiven Mitglieder unterwerfen sich einer dienstlichen Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlichen Ordnung, nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und Unterweisungen teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms zählen und tragen im Dienst die Dienstkleidung.

Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Feuerwehrmänner.

Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen Beitrag.

Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

a) Aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben,

b) Personen, die sich um das örtliche Feuerlöschwesen, ohne aktiven Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Verdienste erworben und zur Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.

Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus.

 

§ 5 Aufnahme   

Voraussetzungen zur Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr sind:

a) unbescholtener Ruf,

b) vollendetes 12. Lebensjahr,

c) körperliche und geistige Befähigung.

Dem Verwaltungsrat steht das Recht zu, durch amtsärztliche Untersuchung, den Nachweis der körperlichen Eignung zu verlangen.

Es können nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz am Ort der Feuerwehr oder im Stadtgebiet bzw. einen festen Arbeitsplatz im Stadtgebiet haben.

Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat, Anmeldungen werden den Mitgliedern der Feuerwehr in geeigneter Weise bekannt gegeben. Begründete Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen beim Verwaltungsrat vorzubringen.

Tritt ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr beim Wechsel des Wohnorts in eine andere Feuerwehr über, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich der Übertretende innerhalb von 12 Monaten bei der Feuerwehr des neuen Wohnorts anmeldet.

 

§ 6 Mitgliederverpflichtung   

Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend den Satzungen und den Bestimmungen des Gesetzes über das Feuerlöschwesen zu verpflichten.

 

§ 7 Ausscheiden   

Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung abgeliefert worden ist.

Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden.

Verliert ein Mitglied die körperliche Befähigung zum Feuerlöschdienst, so kann der Verwaltungsrat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung beschließen.

 

§ 8 Ende der aktiven Dienstzeit   

Der aktive Feuerwehrdienst endet in der Regel mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt damit nicht.

 

§ 9 Ausschluss  

Auf Ausschluss kann erkannt werden

a) bei unehrenhaftem Benehmen im und außer Dienst,

b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c) bei unbotmäßigem Benehmen gegenüber Vorgesetzten,

d) bei Trunkenheit im Dienst,

e) bei groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzen zur Nichtbeachtung von Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,

f) bei ordnungswidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Ausrüstungsstücken, Geräten und sonstigem Eigentum der Wehr oder der Gemeinde,

g) auf Antrag des bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wegen wesentlicher Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften.

Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. In dringenden Fällen kann der Vorstand anordnen, dass der Auszuschließende vorläufig vom Dienst ferngehalten wird. Von der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht ihm das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.

 

§ 10 Rechte und Pflichten  

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, und die Pflicht, die in § 1 bezeichneten Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten und seines Beauftragten durchzuführen und sich nach Kräften um die Rettung von Menschenleben sowie um die Bergung von Hab und Gut zu bemühen.
Kein Feuerwehrangehöriger darf den ihm zugewiesenen Posten eigenmächtig verlassen, es sei denn in Fällen dringender Not (z.B. bei Einsturzgefahr).

Ist ein aktives Mitglied länger als vier Wochen vom Wohnort abwesend, so ist dies dem Kommandanten anzuzeigen.

 

§ 11 Ausbildung  

Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem für das ganze Jahr aufgestellten Übungsplan in jedem Monat mindestens eine Übung durch. Größere Übungen finden regelmäßig in den Frühjahrs- und den Herbstmonaten statt. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben von den Übungen. In solchen Fällen ist eine schriftliche Entschuldigung beim Kommandanten vor Übungsbeginn oder im Verhinderungsfalle längstens 3 Tage danach abzugeben.

 

§ 12 Organe

Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Leitung des Verwaltungsrats. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)        dem Vorstand, der zugleich Kommandant ist,

b)        dem Vorstandstellvertreter, zugleich stellvertretender Kommandant,

c)         dem Schriftführer,

d)        dem Kassenwart,

e)        den Führungsdienstgraden,

f)         dem Vertrauensmann,

g)        dem Jugendwart.

Sollte der Vorstand die Geschäfte des Kommandanten nicht übernehmen können, so kann ein eigener Kommandant gewählt werden, welcher dann ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats ist.

Der Vorstand führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und zeichnet für diesen.

Der Verwaltungsrat bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins.

Er beschließt über die Ausgaben. In dringenden Fällen ist der Vorstand oder im Falle seiner Verhinderung der Kassenwart zu Ausgaben bis zum Höchstbetrag von € 500,- ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrats befugt. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen.

Der Verwaltungsrat überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge, lässt die Jahresrechnung prüfen und setzt den Termin zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung fest.

Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 8 Tage vorher in geeigneter Weise einzuladen. Die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen ist Pflicht. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

 

§ 13 Dienststellung

Im Dienst sind alle Feuerwehrleute, einschließlich der Führungsdienstgrade, dem Kommandanten unterstellt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Feuerwehranwärter stehen im Dienst den Feuerwehrleuten gleich.

 

§ 14 Kassenführung

Mittel der Freiwilligen Feuerwehr dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Freiwilligen Feuerwehr. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Freiwilligen Feuerwehr fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung des Vorstandes oder, wenn dieser verhindert ist, des Vorstandstellvertreters geleistet werden. Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen dem Verwaltungsrat und der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  

§ 15 Anerkennungen  

Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und langjährige Dienstleistung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats Anerkennungen erteilt. Diese sind:

a) öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,

b) Verleihung von Ehrendiplomen.

Der Verwaltungsrat stellt Antrag auf Verleihung staatlicher Auszeichnungen.

 

§ 16 Ahndung von Pflichtverletzungen  

Wer gegen die Satzung oder die Dienstvorschriften verstößt oder seinen Dienstpflichten ungenügend nachkommt, kann bestraft werden durch:

a) mündlichen oder schriftlichen Verweis durch den Kommandanten

b) Platzverweis durch den Kommandanten,

c) Androhung des Ausschlusses durch den Verwaltungsrat,

d) Ausschluss aus der Feuerwehr durch den Verwaltungsrat.

 

§ 17 Wahl  

Vorstand, Vorstandsstellvertreter, Schriftführer, Kassenwart, Kassenprüfer und im Falle des      § 12 Abs. 2 der Kommandant werden von den aktiven Mitgliedern auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Wahl ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Führungsdienstgrade werden vom Kommandanten ernannt. Sie sind nach den hierfür aufgestellten Richtlinien auszuwählen. Vorher ist der Vertrauensmann zu hören. Aufgabe des Ver­trauens­mannes ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Vorstandsmitglieder und Führungsdienstgrade dürfen an der Wahl des Vertrauensmannes weder teilnehmen noch als solcher gewählt werden. Der Ver­trauens­mann soll mindestens 5 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.

 

§ 18 Mitgliederversammlung  

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Über wichtige Beschlüsse ist mit dem Stimmzettel geheim abzustimmen.
 

§ 19 Vereinsauflösung  

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung. Zur Beschlussfassung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt 90552 Röthenbach an der Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde gemäß Art. 4, Abs. 1 des
Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 17. Mai 1946,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1974
rechtsaufsichtlich genehmigt.
Lauf, den 3.4.1978
Landratsamt Nürnberger Land gez. Purzer

Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
Brief des Zentralfinanzamtes Nürnberg vom 26.4.1978, Steuernummer 764/F5-II.
Letzter Freistellungsbescheid des Zentralfinanzamtes Nürnberg vom 16.1.1997,
Steuernummer 241/108/41198.

 

Satzungsänderung im April 1997 (gemäß Protokoll)

Satzungsänderung 8. Jan. 2011 gemäß Protokoll der Jahreshauptversammlung

Satzungsänderung 4. Febr. 2011 gemäß Protokoll der Aktiven-Versammlung